Athletik Sport- Verein Erfurt e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 19.07.1990 gegründete Verein führt den
Namen Athletik Sport- Verein Erfurt e.V. im weiteren ASV genannt, und hat
seinen Sitz in Erfurt.
Er ist im Vereinsregister
des Kreisgerichtes Erfurt- Süd unter der Nr. 324 eingetragen und führt den
Zusatz e.V.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck,
Ziele, Aufgaben Strukturen
(1) Der ASV
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) der ASV entwickelt und fördert den Breiten- ,
Behinderten- sowie Kinder- und Jugendsport für alle interessierten
Bürger/innen, unabhängig von ihrer Rasse, Religion, Weltanschauung,
Parteizugehörigkeit, gesellschaftlicher Stellung und Nationalität.
(6) Der ASV ist Mitglied im Landessportbund
Thüringen und arbeitet im Interesse der Förderung des Sportes eng mit dem
Stadtsportbund Erfurt (SSB) zusammen.
(7) Der ASV gliedert sich sportartenentsprechend
in Abteilungen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und
juristische Personen/Vereinigungen werden.
(2) der Verein hat jugendliche Mitglieder mit
Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel
bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(3) Ehrenmitglieder
- Personen, die hohe Verdienste um die
Entwicklung des ASV nachweisen, können auf Antrag des Gesamtvorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den
Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
(2) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Nichtablehnung ist gleichbedeutend mit der Aufnahme. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen die ablehnende Entscheidung des
Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
abschließend die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt des Mitgliedes
2. durch Ausschluss aus dem Verein
3. mit dem Tod des Mitgliedes
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Kalenderjahresende erfolgen.
Hierfür ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist
ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger schriftlicher
Abmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der
Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch gegenüber dem Verein.
§ 6
Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge. Die
Beiträge werden jeweils halbjährlich fällig. Es können Aufnahmegebühren und
Umlagen festgesetzt werden.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der
Vorsitzenden; im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10%
der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Es erfolgt eine schriftliche Einladung des Vorstandes über die
Abteilungsleiter.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme
zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die
Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen sind mit
einer 2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten
als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Anträge die nicht schriftlich
eingereicht wurden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Die Beratung von
Dringlichkeitsanträgen bedingt einen 2/3- Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins sind unzulässig.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von
dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen
und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
2. Feststellung
der Jahresrechnung
3. Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme
des Berichtes des Kassenprüfers
5. Entlastung
des Vorstandes
6. Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Wahl des
Vorstandes
8. Bestätigung
des Jugendvorstandes
9. Wahl der
Kassenprüfer
10. Beschlussfassung
über Ordnungen und deren Änderungen
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand gliedert sich in:
a)
Geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
Ø
dem Vorsitzenden
Ø
dem stellvertretenden Vorsitzenden
Ø
dem Kassenwart
Ø
dem Jugendwart
Ø
dem Sprecher der Abteilungen
b) Gesamtvorstand bestehend aus
Ø
dem Geschäftsführenden Vorstand a)
Ø
den Abteilungsleitern
(2) Der Verein wird gerichtlich und
außerordentlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden
und den Kassenwart gemeinsam vertreten.
(3) Die Aufgaben, Rechte, Pflichten der
Mitglieder des Vorstandes werden in den Ordnungen geregelt. Die Mitglieder üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt; der Vorstand der Jugend
durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
(5) Der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall,
der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Er/sie verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 10
Jugend
des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Dies wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung
des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten
Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht.
§ 12
Auflösung
des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den
Stadtsportbund Erfurt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§ 13
Diese Neufassung der Satzung
wurde zur Mitgliederversammlung am 16.12.1992 beschlossen.